LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.12.2005
4 Ta 279/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 632/05

Gegenstandswert bei Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 279/05

DRsp Nr. 2006/1699

Gegenstandswert bei Vergleich

1. Der Gegenstandswert des Vergleiches richtet sich nach den Ansprüchen, die mitverglichen worden sind.2. Sind Lohnfortzahlungsansprüche von dem bereits erfolgten Gegenstandswert hinsichtlich des Feststellungsantrags (drei Monatsgehälter) erfasst, weil sie wirtschaftlich identisch sind, sind diese rechtshängigen Zahlungsansprüche nicht streitwertbestimmend.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.