LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2005
17 Ta 560/05
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4716/05

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Beilegung des Kündigungsrechtsstreits

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 560/05

DRsp Nr. 2009/20437

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Beilegung des Kündigungsrechtsstreits

1. Haben die Parteien in ihrem Vergleich zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits lediglich den Kündigungstermin um sechs Monate hinausgeschoben, rechtfertigt dies keine Anhebung des Vergleichswertes; denn damit wird allein die gegen eine Kündigungserklärung gerichtete Klage verglichen und nicht mehr. 2. Auch die Einräumung des Rechts, für den Fall einer neuen Arbeitsstelle das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer "Annoncierungsfrist" von zwei Wochen zum Monatsende zu beenden, ist nichts anderes als eine weitere Modifikation der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreits; von daher kann auch dieser Möglichkeit vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein überschießender Vergleichswert beigemessen werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. H. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe: