LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.10.2011
1 Ta 192/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 24711

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Zeugnisberichtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 192/11

DRsp Nr. 2011/18464

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Zeugnisberichtigung

Richtet sich eine Klage auf Änderung des Textes eines bereits ausgestellten Zeugnisses, betrifft die vergleichsweise Einigung auf einen anderen Text als den ursprünglich mit der Klage begehrten denselben Streitgegenstand wie die Klage. Für einen solchen Vergleich ist deshalb kein Mehrwert festzusetzen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2011 - 10 Ca 24/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779; GewO § 109 Abs. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.500,- Euro bis zum 30.04.2010 beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie ein Zeugnis über ihre Tätigkeit mit Datum vom 30.04.2010. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die inhaltliche Änderung des Zeugnisses vom 30.04.2010.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom 14.07.2011 beendet. Darin einigten sie sich auf die Erledigung des Klagebegehrens durch ein am 31.05.2011 von der Beklagten mit korrigiertem Inhalt ausgestelltes Zeugnis.