LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2005
3 Ta 3/05
Normen:
KSchG § 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10/04

Gegenstandswert bei verschiedenen Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 3/05

DRsp Nr. 2005/2059

Gegenstandswert bei verschiedenen Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen

Werden mehrere Kündigungen jeweils in besonderen Rechtsstreitigkeiten bekämpft, sind die jeweiligen Gegenstände je für sich zu bewerten, weil eine fallübergreifende Addition der Werte gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Normenkette:

KSchG § 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Feststellungsantrag nach § 4 KSchG. Eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung war vom Kläger des Ausgangsverfahrens in einem gesondert geführten Verfahren angegriffen worden. Beide Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens durch Prozessvergleich vom 04. November 2004 erledigt.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 137 d.A.), den Gebührenwert für das Verfahren auf 7.000,00 EUR mit Rücksicht auf das weitere Kündigungsschutzverfahren festgesetzt. Dies entspricht 2/3 der vom Kläger für ein Vierteljahr zu beanspruchenden Vergütung.