I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Feststellungsantrag nach § 4 KSchG. Eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung war vom Kläger des Ausgangsverfahrens in einem gesondert geführten Verfahren angegriffen worden. Beide Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens durch Prozessvergleich vom 04. November 2004 erledigt.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 137 d.A.), den Gebührenwert für das Verfahren auf 7.000,00 EUR mit Rücksicht auf das weitere Kündigungsschutzverfahren festgesetzt. Dies entspricht 2/3 der vom Kläger für ein Vierteljahr zu beanspruchenden Vergütung.
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