LAG Köln - Beschluss vom 08.09.2021
2 Ta 119/21
Normen:
GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2413/21

Gegenstandswert bei zwei KündigungenGegenstandswert bei Verlangen nach BuchauszugVergleichsmehrwert bei abschließender Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

LAG Köln, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 119/21

DRsp Nr. 2021/15186

Gegenstandswert bei zwei Kündigungen Gegenstandswert bei Verlangen nach Buchauszug Vergleichsmehrwert bei abschließender Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

1. Der vergleichsweise Abschluss zur Regelung der streitigen Frage nach dem Umfang eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wirkt streitwerterhöhend. 2. Für die Wertberechnung kann die Höhe der zu erwartenden Karenzentschädigung als Grundlage dienen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2021, Az. 19 Ca 2413/21 abgeändert und der Gegenstandswert für den Vergleich auf 53.387,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG;

Gründe

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um zwei Kündigungen sowie die Erteilung eines Buchauszuges über Provisionen.

Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot geregelt. Die zweite Kündigung begründete die Beklagte zu 1 damit, der Kläger sei durch eine Tätigkeit in der Kündigungsfrist in Wettbewerb zu ihr getreten.