Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2021, Az.
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um zwei Kündigungen sowie die Erteilung eines Buchauszuges über Provisionen.
Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot geregelt. Die zweite Kündigung begründete die Beklagte zu 1 damit, der Kläger sei durch eine Tätigkeit in der Kündigungsfrist in Wettbewerb zu ihr getreten.
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