LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.11.2002
L 5 KA 5097/00
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ; GKG § 13 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 4825/00

Gegenstandswert beim Streit zwischen konkurrierenden Ärztenetzen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen L 5 KA 5097/00 - Aktenzeichen L 5 KA 596/02 W-A

DRsp Nr. 2006/24102

Gegenstandswert beim Streit zwischen konkurrierenden Ärztenetzen

Ist das Verfahren beim Streit zwischen konkurrierenden Ärztenetzen durch eine subjektive Beschwerdehäufung gekennzeichnet, so ist der Streitwert für jeden einzelnen der Beschwerdeführer gesondert festzustellen. Lässt sich die konkrete Höhe des wirtschaftlichen Interesses im Einzelfall als Folge der Mitgliedschaft in einem erfolgreichen Ärztenetz allerdings mangels konkreter Anhaltspunkte nicht näher festlegen, so ist wegen des Fehlens genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf den Auffangwert des § 8 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz BRAGO von 8.000,-- DM zurückzugreifen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ; GKG § 13 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 4825/00