LAG Köln - Beschluss vom 22.03.1999
11 Ta 241/98
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 27/98

Gegenstandswert; Beschlußverfahren; Ersetzung der Zustimmung zur Änderungskündigung; Änderungskündigung

LAG Köln, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 11 Ta 241/98

DRsp Nr. 2000/3923

Gegenstandswert; Beschlußverfahren; Ersetzung der Zustimmung zur Änderungskündigung; Änderungskündigung

»1. Der Streitwert für das Beschlußverfahren auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Änderungskündigung ist nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu ermitteln. 2. Der Streitwert für den individualrechtlichen Bestandsschutzstreit um eine Änderungskündigung ist nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG zu ermitteln, wenn sie vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommen worden ist.