LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.06.1993
5 Ta 76/93
Normen:
BetrVG §§ 40, 99 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
LAGE § 8 BRAGO Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4c BV 46/92

Gegenstandswert: Bußgeldverfahren beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 5 Ta 76/93

DRsp Nr. 2001/14707

Gegenstandswert: Bußgeldverfahren beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Beschlussverfahren, das das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betrifft, ist grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2, Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO der Regelwert von 6000,-- DM maßgeblich. Abweichungen "nach Lage des Falles" können sich insbesondere aus dessen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit sowie den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ergeben. Der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit bleibt unberücksichtigt. Sind mehrere Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen, erhöht sich der Gegenstandswert nur dann, wenn dadurch ein größerer Arbeitsaufwand verursacht worden ist.

Normenkette:

BetrVG §§ 40, 99 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanz: ArbG Neumünster, vom 12.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4c BV 46/92
Fundstellen
LAGE § 8 BRAGO Nr. 24