LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2012
1 Ta 110/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 658
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/11

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei einer Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 110/12

DRsp Nr. 2012/17666

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei einer Eingruppierung

1. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit von Verfahrensbevollmächtigten im Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei einer Eingruppierung bestimmt sich regelmäßig nach dem Wert des dreijähigen Differenzbetrages zwischen den jeweils für richtig gehaltenen Vergütungen, begrenzt durch das Eineinhalbfache des zugrundeliegenden Monatsgehaltes (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2001 - 1 Ta 232/07).2. Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen kann für weitere Beteiligte eine Minderung vorgenommen werden (hier bei 2 Maßnahmen insgesamt das 1,5-fache).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2012 wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) wird auf 5.985,- EUR festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.