LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2005
6 Ta 167/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 377/05

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Beschäftigung bis zu einem Jahr - Addition rückständiger Lohnansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 167/05

DRsp Nr. 2006/1749

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Beschäftigung bis zu einem Jahr - Addition rückständiger Lohnansprüche

1. Der Wert des Streitgegenstandes für den Kündigungsschutzantrag ist mit einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen, wenn die klagende Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch kein Jahr bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war. 2. Rückständige Lohnansprüche werden vom Wert der Kündigungsschutzklage nicht erfasst und sind gemäß §§ 3, 5 ZPO hinzuzurechnen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 § 5 ;

Gründe:

Die Klägerin, welche seit 01.09.2004 bei der Beklagten zu einem Bruttogehalt von 781,00 EUR pro Monat beschäftigt war, hat sich mit der Klage vom 24.01.2005 gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.01.2005, die zugleich vorsorglich ordentlich erklärt wurde gewendet und rückständigen Lohn für Dezember 2004 von 781,00 EUR sowie die Vergütung in Höhe von 696,43 EUR brutto für die Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 18.01.2005 gefordert.