Die Klägerin, welche seit 01.09.2004 bei der Beklagten zu einem Bruttogehalt von 781,00 EUR pro Monat beschäftigt war, hat sich mit der Klage vom 24.01.2005 gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.01.2005, die zugleich vorsorglich ordentlich erklärt wurde gewendet und rückständigen Lohn für Dezember 2004 von 781,00 EUR sowie die Vergütung in Höhe von 696,43 EUR brutto für die Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 18.01.2005 gefordert.
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