LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.2005
6 Ta 253/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2408/04

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Beschäftigung bis zu einem Jahr

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 253/05

DRsp Nr. 2006/1708

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Beschäftigung bis zu einem Jahr

War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch kein volles Jahr beschäftigt, ist der Wert des Streitgegenstandes für den Kündigungsschutzantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Kläger, welcher bei der Beklagten seit 01.10.2003 bei einem Durchschnittsbruttoverdienst von 2.200,00 EUR beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage am 16.09.2004 gegen eine mit Schreiben vom 08.09.2004 erklärte fristlose Kündigung gewendet.

Mit Schreiben vom 27.09.2004 hat sich die Klägervertreterin bestellt und die Klage erweitert, indem nunmehr die Weiterbeschäftigung des Klägers, Vergütung sowie hilfsweise tarifliche anteilige Gratifikationsleistung und die Herausgabe der Arbeitspapiere nebst eines qualifizierten Zeugnisses gefordert wird.

Nachdem die Parteien in der Güteverhandlung vom 08.10.2004 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen haben, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2005 beantragt,

den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit ab 27.09.2004 auf 14.806,15 EUR und für den Vergleich auf 19.006,15 EUR festzusetzen.