LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2007
1 Ta 293/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 § 63 Abs. 3 § 68 ; RVG § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2009, 464
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2157/07

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei kurzem Arbeitsverhältnis - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 293/07

DRsp Nr. 2008/4318

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei kurzem Arbeitsverhältnis - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

1. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt, ist der Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage mit nur einem Monatsgehalt festzusetzen 2. Eine reformatio in peius kommt im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG (vgl. § 63 Abs. 3 GKG) nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 § 63 Abs. 3 § 68 ; RVG § 33 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger wurde von der Beklagten am 02.04.2007 als Reiniger eingestellt. In der Folgezeit wurde er an verschiedenen Reinigungsobjekten in C-Stadt für die Beklagte tätig, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 826,35 Euro. Mit Schreiben vom 21.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er fortan für sie in D-Stadt tätig werden solle. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 13.09.2007, in der er beantragte,

1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, für die Beklagte in D-Stadt tätig zu sein und

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reiniger in C-Stadt zu beschäftigen.