LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2016
4 Ta 437/16
Normen:
GewO § 109; RVG § 32 II; GKG § 68 I 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 203/16

Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines Schlusszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt in einem gerichtlichen Vergleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 437/16

DRsp Nr. 2016/15262

Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines Schlusszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt in einem gerichtlichen Vergleich

Zur Wertfestsetzung bei Klagen und Vergleichsregelungen betreffend Arbeitszeugnisse (Änderung der Rechtsprechung).

An der Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des Gegenstandswerts eines Vergleichs, durch den sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, zwischen einem Schluss- und einem Zwischenzeugnis differenziert wird (LAG Düsseldorf - 3 Ta 99/15 - 24.02.2015), wird nicht festgehalten. Vielmehr werden für die Zukunft in Anlehnung an den Streitwertkatalog folgende Bewertungen für Zeugnisklagen und Zeugnisregelungen in einem Vergleich künftig in der Regel für angemessen gehalten. Klage auf Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Schluss- oder Zwischenzeugnisses: regelmäßig eine volle Monatsvergütung; Mehrvergleich Qualifiziertes Abschluss- oder Zwischenzeugnis ohne inhaltliche Festlegung: 20% einer Monatsvergütung. Qualifiziertes Zwischen- oder Abschlusszeugnis mit inhaltlicher Festlegung: eine volle Monatsvergütung Qualifiziertes Zwischen- und Schlusszeugnis "gedeckelt" auf 20% oder volle Monatsvergütung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten