LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2005
6 Ta 189/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 828/05

Gegenstandswert des Weiterbeschäftigungsantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 189/05

DRsp Nr. 2006/1808

Gegenstandswert des Weiterbeschäftigungsantrages

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 3.120,00 EUR festgesetzt, was vier Bruttomonatsgehältern entspricht, nachdem das Verfahren durch den Vergleich vom 03.06.2005 beendet worden ist.

Nach Zustellung des Beschlusses am 18.07.2005 ist die sofortige Beschwerde am 19.07.2005 vor dem Arbeitsgericht eingereicht und damit begründet worden, dass sich die Klage gegen zwei Arbeitgeber gerichtet habe, weswegen zwei Streitgegenstände Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, und der Weiterbeschäftigungsantrag im Bl. 3 d.A. mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten sei. Außerdem habe die Klägerin 900,00 EUR brutto pro Monat durchschnittlich verdient.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2005 der sofortigen Beschwerde deshalb nicht abgeholfen, weil der Weiterbeschäftigungsantrag nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz mit einem Bruttomonatsgehalt zu verwerten sei und die Klägerin nicht zwei Arbeitgeber, sondern ihrem Arbeitgeber und einem Betrieb des Arbeitgebers verklagt habe, weswegen eine Verdoppelung des Streitwertes nicht in Betracht komme.