LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2005
5 Ta 227/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3274/04

Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung einer Leistungspflicht - Angemessenheit eines hälftigen Abschlags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 227/05

DRsp Nr. 2006/1748

Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung einer Leistungspflicht - Angemessenheit eines hälftigen Abschlags

1. Der Wert einer Klage auf Feststellung einer Leistungspflicht der beklagten Partei wird maßgeblich vom Maß der Wahrscheinlichkeit der künftigen Inanspruchnahme des Beklagten bestimmt; außerdem ist zu bedenken, dass ein der Feststellungsklage entsprechender Urteilstenor kein zur Zwangsvollstreckung der Leistung geeigneter Titel ist.2. Gegenüber dem Wert einer entsprechenden (auf Zahlung gerichteten) Leistungsklage erscheint ein Abschlag von 50 % als durchaus angemessen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Als Prozessbevollmächtigter hat der Beschwerdeführer den Kläger in dem Erkenntnisverfahren - 1 Ca 3274/04 - vertreten.

Der Kläger begehrte dort

1. für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.08.2004 die Vergütung von 281,25 Mehrarbeitsstunden (= 7.453,12 Euro);

und

2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Mehrarbeit über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden für den Kläger zu vergüten.

Im Anschluss an eine außergerichtlich erzielte Einigung nahm der Kläger die Klage zurück.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer folgende Werte vorgeschlagen: