I.
Als Prozessbevollmächtigter hat der Beschwerdeführer den Kläger in dem Erkenntnisverfahren -
Der Kläger begehrte dort
1. für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.08.2004 die Vergütung von 281,25 Mehrarbeitsstunden (= 7.453,12 Euro);
und
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Mehrarbeit über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden für den Kläger zu vergüten.
Im Anschluss an eine außergerichtlich erzielte Einigung nahm der Kläger die Klage zurück.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer folgende Werte vorgeschlagen:
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