LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2012
1 Ta 161/12
Normen:
RVG § 23; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 836/12

Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 161/12

DRsp Nr. 2012/17744

Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage

Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage beträgt bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten im Zeitpunkt der Kündigung einen Monatsverdienst, von sechs bis 12 Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.07.2012 - 3 Ca 836/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.