LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2017
5 Ta 221/16
Normen:
GKG § 44; RVG § 33; ZPO § 254; ZPO § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 16
LAGE GKG 2004 § 44 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 101/16

Gegenstandswert einer Stufenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 221/16

DRsp Nr. 2017/1557

Gegenstandswert einer Stufenklage

Bei einer Stufenklage ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar nach § 44 GKG der werthöhere. Soweit der Zahlungsantrag noch nicht beziffert ist, ist auf die geäußerte Erwartung der klagenden Partei abzustellen (Ziff. II 10.3 des Streitwertkatalogs idF vom 05.04.2016).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2016, Az. 7 Ca 101/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 44; RVG § 33; ZPO § 254; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten.