LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.12.2015
1 Ta 445/15
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4688/15

Gegenstandswert einer vergleichsweisen Regelung über ein zu erteilendes Endzeugnis bei bislang bestehenden Streit über die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 445/15

DRsp Nr. 2016/2737

Gegenstandswert einer vergleichsweisen Regelung über ein zu erteilendes Endzeugnis bei bislang bestehenden Streit über die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

Orientierungssätze: Die Regelung in einem Vergleich über das zu erteilende Endzeugnis wirkt nicht werterhöhend, wenn die Parteien bereits mit einen Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten haben (vgl. I. Nr. 25.3 Streitwertkatalog 2014).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2015 - 8 Ca 4688/15 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils € 18.366,68 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2015 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, sowie einem hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 4.591,66 betragen.