LAG Köln - Beschluss vom 15.12.2016
2 Ta 297/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; RVG § 23; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/15

Gegenstandswert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters

LAG Köln, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 297/16

DRsp Nr. 2017/573

Gegenstandswert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters

Anschluss an ständige Rechtsprechung des LAG Köln. Der Wert des Zustimmungsersetzungsantrags richtet sich nach der Bedeutung des betroffenen Mitbestimmungsrechts. Dies ist in der Regel unabhängig von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung. Deshalb ist es sachgerecht, bei der Ermessensausübung nach § 23 RVG vom Hilfswert auszugehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.03.2016 - AZ 1 BV 15/15 - wird zurück gewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4; RVG § 23; RVG § 33;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten in der Hauptsache um die Zustimmung des bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters. Gleichzeitig begehrte die Beteiligte zu 1) die Feststellung, dass die Einstellung des Mitarbeiters aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Als Gegenantrag hat der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben die Einstellung aufzuheben.

Kernpunkt des Streites war die Frage, ob betriebliche Ausschreibungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden und insgesamt der Betriebsrat vor der Einstellung richtig und vollständig informiert war.