LAG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2003
6 Ta 62/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1617/02

Gegenstandswert eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG

LAG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 62/03

DRsp Nr. 2003/13719

Gegenstandswert eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG

»Der Gegenstandswert kann nicht über die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgelegte Höchstgrenze hinaus festgesetzt werden, wenn neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt wird.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.9.2002 geltendgemacht und klageerweiternd die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß §§9,10 KSchG begehrt. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7.3.2003 den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich in Höhe eines Vierteljahresverdienstes auf 7.445,76 Euro festgesetzt. Gegen den ihnen am 12.3.2003 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägern am 21.3.2003 Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, den Gegenstandswert um zwei Monatsverdienste, zumindest aber um einen Monatsverdienst auf 12.409,60 Euro, hilfsweise 9.927,68 Euro zu erhöhen. Sie sind der Auffassung, dass der Auflösungsantrag mit einem eigenen Gegenstandswert zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 11.4.2003 nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.