LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2017
16 SaGa 1459/16
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ga 152/16

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Untersagung eines Streikaufrufs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 16 SaGa 1459/16

DRsp Nr. 2017/3006

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Untersagung eines Streikaufrufs

1. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung eines Streikaufrufs ist keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 GKG.2. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen wirtschaftlichen Interessen dient. Ziel der einstweiligen Verfügung ist es, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers dadurch sicherzustellen, dass die im Antrag genannten Flüge mit den aufgeführten Flugzeugen an dem genannten Tag stattfinden. Zugleich geht es um die Verhinderung der im Falle des Nichtstattfindens der Flüge dem Arbeitgeber drohenden wirtschaftlichen Schäden. Daher ist es sachgerecht, für die Festsetzung des Gerichtsgebührenwerts auf die dem Arbeitgeber am Streiktag im Falle der Durchführung der Arbeitskampfmaßnahme mutmaßlich entstehenden Schäden abzustellen. Demgegenüber ist die Höhe des beantragten Ordnungsgeldes für die Wertfestsetzung unmaßgeblich. Dieses dient nur der Durchsetzung des Anspruchs als Zwangsmittel und bietet keinen Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse.3. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG.