LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.05.2005
10 Ta 96/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 2347/04 - 11.04.2005,

Gegenstandswert eines Unterlassungsantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 96/05

DRsp Nr. 2005/9503

Gegenstandswert eines Unterlassungsantrages

1. Wertbestimmend ist bei Unterlassungsanträgen die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll.2. In Ermangelung jeglicher Angaben der Prozessparteien sowie sonstiger Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die nach Ansicht der Klägerin zu unterlassende Handlung des Beklagten geeignet ist, einen Schaden oder sonstigen geldwerten Nachteil herbeizuführen, erscheint jedenfalls eine Erhöhung des hierfür in Ansatz gebrachten Bruttomonatsverdienstes des Beklagten weder erforderlich noch angemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer auf 86.300,- EUR für das Verfahren bis zum 11.11.2004 und auf 100.094,68 EUR für das Verfahren nach diesem Zeitpunkt sowie für den Vergleich vom 14.02.2005 festgesetzt.