LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2012
1 Ta 127/12
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 465/12

Gegenstandswert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Änderungskündigung bei Miterledigung nicht rechtshängiger Ansprüche auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 127/12

DRsp Nr. 2012/17861

Gegenstandswert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Änderungskündigung bei Miterledigung nicht rechtshängiger Ansprüche auf Urlaubsabgeltung

Haben die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in einem Vergleich anlässlich der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einigkeit erzielt, dass der dem Kläger zustehende Urlaub vollständig gewährt worden ist und ihm daher kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, so erhält dies den Gegenstandswert des Vergleichs nicht, wenn die Parteien hierüber nicht gestritten haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.06.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger klageweise gegen eine Versetzung, wonach er künftig nicht mehr am Standort in Trier sondern am Standort der Beklagten in C-Stadt beschäftigt werde. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Versetzung unwirksam ist und als weiteren Hauptantrag die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 20.03.2012 zum 31.05.2012 rechtsunwirksam ist.