LAG Hamburg - Beschluss vom 27.04.2021
4 Ta 5/21
Normen:
Streitwertekatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Abschn. I Ziff. 25.1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 240
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 15/20

Gegenstandswert eines VergleichsKeine bindende Wirkung des Streitwertekatalogs

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 5/21

DRsp Nr. 2021/8216

Gegenstandswert eines Vergleichs Keine bindende Wirkung des Streitwertekatalogs

1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. 2. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung.

Die Streitwertekommission, bestehend aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, hat einen Streitwertekatalog für die gesamte deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit erstellt, den sie in größeren zeitlichen Abständen erweitert und konkretisiert. Dieser Katalog ist aber für die Arbeitsgerichte nicht bindend, da es sich nur um die Empfehlung einer mandatslosen Kommission handelt, also nicht um Rechtssätze oder Rechtsprechung.