LAG Chemnitz - Beschluss vom 10.11.2014
4 Ta 222/14
Normen:
KSchG § 2; GKG § 42 Abs. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2959/13

Gegenstandswert für Änderungskündigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 222/14

DRsp Nr. 2015/10259

Gegenstandswert für Änderungskündigung

Für eine Änderungskündigung sind 2 Monatsgehälter anzusetzen in Ablehnung der Nr. 4.1 des überarbeiteten Streitwertkataloges vom 09.07.2014.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.08.2014 - 13 Ca 2959/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

KSchG § 2; GKG § 42 Abs. 2; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit für das gesamte Verfahren.

Der seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten zuletzt als Teamleiter Vertriebsunterstützung zu einem Bruttomonatsgrundgehalt in Höhe von zuletzt 3.706,00 € beschäftigte Kläger wandte sich im Ausgangsverfahren gegen eine ordentliche Änderungskündigung vom 22.11.2013, mit der der Kläger in Zukunft als "Mitarbeiter Vertriebsunterstützung" für ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.706,00 € beschäftigt werden sollte.

Der Kläger hat diese Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und unter dem 12.12.2013 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom 22.11.2013 erhoben.

Das zwischen den Parteien geführte Kündigungsschutzverfahren fand seine Erledigung durch einen vor dem Arbeitsgericht Chemnitz abgeschlossenen Vergleich vom 07.01.2014.