LAG Hamburg - Beschluss vom 23.09.2013
4 Ta 14/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 355/12

Gegenstandswert für Aufhebungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit Abrechnung von Vergütungsansprüchen und Auszahlung von Nettobeträgen

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 14/13

DRsp Nr. 2013/22119

Gegenstandswert für Aufhebungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit Abrechnung von Vergütungsansprüchen und Auszahlung von Nettobeträgen

Die Regelung über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen und die Auszahlung sich ergebender Nettobeträge in einem Aufhebungsvergleich ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Vergütungsansprüche nicht bereits streitgegenständlich gewesen sind.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Juli 2013 - 13 Ca 355/12 - wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe:

I.