LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.01.2005
4 Ta 3/05
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/04

Gegenstandswert für Beschlussverfahren bei klarer Rechtslage und Einigkeit über die Person des Vorsitzenden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 3/05

DRsp Nr. 2005/12019

Gegenstandswert für Beschlussverfahren bei klarer Rechtslage und Einigkeit über die Person des Vorsitzenden

1. Im Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist daher nach der Auffangvorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO zu berechnen.2. Das Anliegen des Betriebsrates zur Einsetzung einer Einigungsstelle ist nicht vermögensrechtlicher Art; die gesetzliche Bestimmung lässt es ausdrücklich zu, dass je nach Lage des Falles von dem Regelwert (4000 EUR) nach unten oder nach oben abgewichen werden kann. 3. Der halbe Regelwert ist als ausreichend und angemessen anzusehen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gegenstand von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder von besonderer rechtlicher Schwierigkeit ist und umfangreiche anwaltliche Tätigkeit erfordert, insbesondere bei klarer Sach- und Rechtslage und Einigkeit über die Person des Vorsitzenden.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe: