LAG Hamm - Beschluss vom 15.07.2005
10 TaBV 84/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 29/03 - 26.04.2005,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts - Schwere und Zeitraum der Verstöße - Vervielfältigung des Ausgangswertes bei hartnäckigen Verstößen

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 84/05

DRsp Nr. 2005/12989

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts - Schwere und Zeitraum der Verstöße - Vervielfältigung des Ausgangswertes bei hartnäckigen Verstößen

1. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur; dies gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend macht.2. Der zweifache Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist angemessen, wenn vom Betriebsrat unter Berücksichtigung der vorgelegten Dienstpläne Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG in nicht unmaßgeblicher und vergleichsweise geringer Anzahl gerügt werden und sich der Zeitraum der gerügten Verstöße von April 2003 bis Januar 2005 erstreckt.3. Bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt dem Beschlussverfahren eine gesteigerte Bedeutung zu, was zu einer Vervielfältigung des Ausgangswerts führen kann.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.