LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.12.2005
2 TaBV 20/01
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2a/01

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einigungsstellenspruch über Sozialplan - deutliche Erhöhung bei umfangreichen und tiefgreifenden Änderungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 20/01

DRsp Nr. 2006/1913

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einigungsstellenspruch über Sozialplan - deutliche Erhöhung bei umfangreichen und tiefgreifenden Änderungen

1. Wird bei der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan um die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gestritten, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BRAGO zu bestimmen ist.2. Der streitige Differenzbetrag in einem Sozialplan kann Anhaltspunkt für die Begrenzung des Wertes sein, er stellt jedenfalls die Obergrenze für die vorzunehmende Wertfestsetzung dar, ist aber nicht verbindlich.3. Betrafen die Verhandlungen vor der Einigungsstelle umfangreiche und tiefgreifende Änderungsmaßnahmen und war das gesamte Regelwerk darauf zu prüfen, ob der Sozialplan als Ergebnis einer ausgewogenen Abwägung zwischen den Belangen des Betriebes und der ursprünglich 117 betroffenen Arbeitnehmer anzusehen war, ist der Gegenstandswert deutlich (und zwar auf das 12,5-fache des Ausgangswertes von 4.000 EUR) zu erhöhen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.