LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2005
2 Ta 235/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 41 c/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einsetzung einer Einigungsstelle - Angemessenheit des halben Ausgangswertes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 235/05

DRsp Nr. 2006/1897

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einsetzung einer Einigungsstelle - Angemessenheit des halben Ausgangswertes

1. Die Einsetzung der Einigungsstelle betrifft eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit; gemäß § 23 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert bei Streitigkeiten dieser Art mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.2. Handelt es sich um eine Streitigkeit um die Einsetzung einer Einigungsstelle, ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren einen summarischen Charakter hat; das Verfahren erreicht nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht, so dass regelmäßig der halbe Ausgangswert (2.000 EUR) angemessen und ausreichend erscheint, unabhängig davon, ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes.