LAG Hamm - Beschluss vom 15.12.2005
13 TaBV 156/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 9 § 99 ; ArbGG § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 6/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung bei Versetzung aufgrund mehrerer gleichförmiger Arbeitgeberentscheidungen - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 156/05

DRsp Nr. 2006/1599

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung bei Versetzung aufgrund mehrerer gleichförmiger Arbeitgeberentscheidungen - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

1. In dem dadurch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG vorgegebenen Rahmen ist es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu orientieren und eine Bewertung wie bei Änderungskündigungen vorzunehmen; sind keine Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, ist nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen bei einer Versetzung von der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Beschäftigten auszugehen.2. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen und weisen sie keine Besonderheiten auf, ist es in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG geboten, den Wert jeder einzelnen Versetzung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen; dabei ist für die Maßnahme 2 - 20 jeweils 25% des Ausgangswertes zu berücksichtigen.