LAG Hamm - Beschluss vom 05.12.2005
13 TaBV 158/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BVGa 5/05 - 08.09.2005,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung gegen Einstellung eines Mitarbeiters - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 158/05

DRsp Nr. 2006/1600

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung gegen Einstellung eines Mitarbeiters - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

1. Im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu orientieren, denn die Bemühungen eines Arbeitgebers, den Weg zur Realisierung einer personellen Maßnahme freizumachen und die Bestrebungen des Betriebsrates, dem entgegen zu treten, sind wertmäßig gleichzusetzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines solchermaßen geschaffenen Arbeitsverhältnisses.2. Bei Einstellungen ist daher grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen.3. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist kein Abschlag vorzunehmen, da in Beschlussverfahren, die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet sind, regelmäßig nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt werden.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 ;

Gründe:

A.