LAG Hamm - Beschluss vom 19.12.2005
10 TaBV 161/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 9 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 10/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 161/05

DRsp Nr. 2006/1597

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird.2. Sichert ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, ist ein Wertabzug in Höhe von einem Viertel oder einem oder gar zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt, da in derartigen Fällen nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen sondern die Streitigkeit regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet wird.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 9 § 19 ;

Gründe:

I.