LAG Hamm - Beschluss vom 09.11.2005
13 TaBV 148/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 § 33 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 85 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 288
NZA-RR 2006, 96
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (4) BVGa 1/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zur Unterlassung mitbestimmungswidriger Rauchverbote - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung - Begrenzung der Wertfestsetzung durch Antrag

LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 148/05

DRsp Nr. 2006/1605

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zur Unterlassung mitbestimmungswidriger Rauchverbote - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung - Begrenzung der Wertfestsetzung durch Antrag

1. Der Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Rauchverbote ist angesichts der davon mindestens betroffenen 10 Beschäftigten mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4000 EUR in Ansatz zu bringen; der auf eine (bloße) Störungsbeseitigung gerichtete Antrag ist mit der Hälfte des genannten Ausgangswertes (2000,00 EUR) sachgerecht bemessen.2. Sollen durch einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren die geltend gemachten Ansprüche vollständig gesichert werden, kommt ein Wertabzug nicht in Betracht.3. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG findet eine Festsetzung des Gegenstandswertes nur auf Antrag der dort genannten Personen ausschließlich in deren Interesse statt; der Antrag enthält die maßgebliche Sachbitte, die das Ziel der Höhe nach begrenzt so dass es dem jeweiligen Antragsteller (wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO) überlassen bleibt, ob und inwieweit eine gerichtliche Entscheidung ergehen soll (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 § 33 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 85 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.