LAG Hamm - Beschluss vom 09.05.2008
13 Ta 86/08
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 33 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 274/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um personelle Einzelmaßnahme - Berücksichtigung des Hilfsantrags auf Zustimmungsersetzung

LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 86/08

DRsp Nr. 2008/14316

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um personelle Einzelmaßnahme - Berücksichtigung des Hilfsantrags auf Zustimmungsersetzung

1. Bei der Wertfestsetzung im Beschlussverfahren ist unabhängig von der Frage einer ergangenen Entscheidung ein Hilfsantrag immer zu berücksichtigen.2. Der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist im Beschlussverfahren nicht einschlägig; gemäß § 33 Abs. 1 RVG richtet sich die Festsetzung gerade nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.3. Für einen hilfsweise gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung ist regelmäßig die doppelte Bruttomonatsvergütung des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 33 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass für eine bestimmte personelle Einzelmaßnahme kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht; hilfsweise hat sie begehrt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers als stellvertretender Bereichskoordinator zu ersetzen. Die Anträge wurden später zurückgenommen.