LAG Hamburg - Beschluss vom 29.11.2011
2 Ta 19/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 3/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Status eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 19/11

DRsp Nr. 2011/21655

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Status eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter

Der Gegenstandswert für den Streit um den Status eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter gemäß § 5 BetrVG ist im Regelfall auf den vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € festzusetzen.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.6.2011 - 20 BV 3/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 5;

Gründe:

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht ist der Antrag des Beteiligten zu 1., des bei der Beteiligten zu 2. gebildeten Betriebsrats, festzustellen, dass Herr F. in keinem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin im Status eines leitenden Angestellten steht. Das Verfahren endete mit dem Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.5.2011, nachdem die Beteiligten das Verfahren noch vor einer mündlichen Anhörung durch das Arbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, da Herr F. den Betrieb verlassen hatte.