LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ta 238/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 33 b/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber - Ermäßigung bei einstweiliger Verfügung - Erhöhung für jedes Betriebsratsmitglied

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 238/05

DRsp Nr. 2006/1908

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber - Ermäßigung bei einstweiliger Verfügung - Erhöhung für jedes Betriebsratsmitglied

1. In einem Beschlussverfahren über einen ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen, da es sich insoweit um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, in der der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen ist.2. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von dem Gegenstandswert eines Wahlanfechtungsverfahrens auszugehen, wobei der Gegenstandswert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren um 1/4 zu ermäßigen ist3. Bei der Festsetzung des Wertes eines Wahlanfechtungsverfahrens ist grundsätzlich der Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR für das erste Betriebsratsmitglied anzusetzen, für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um 1/4 zu erhöhen; bei einem fünfköpfigen Betriebsrat ist daher von einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR auszugehen, 3/4 dieses Gegenstandeswertes ergeben den festzusetzenden Gegenstandswert von 6.000,00 EUR.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.