LAG Hamm - Beschluss vom 05.01.2011
13 Ta 714/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BVerfG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Überlassung eines Raums zur Erledigung der Betriebratstätigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 714/10

DRsp Nr. 2011/2223

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Überlassung eines Raums zur Erledigung der Betriebratstätigkeit

Für den auf § 40 Abs. 2 BetrVG gestützten Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung eines Raums zur Erledigung der anfallenden Amtsaufgaben ist ein Gegenstandswert in Höhe des 1,5- fachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG in Ansatz zu bringen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2010 – 1 BV 16/10 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.124,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BVerfG § 40 Abs. 2;

Gründe

A.

Im – zwischenzeitlich erledigten – Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin mit dem Antrag zu 1) die Überlassung zweier Exemplare der von Kittner herausgegebenen Arbeits- und Sozialordnung im Gesamtwert von 53,80 € sowie ein Exemplar von Fitting, BetrVG, im Wert von 72,-- € verlangt. Mit dem Antrag zu 2) begehrte er, ihm einen Büroraum einschließlich Schreibtisch mit Stuhl, einen Besprechungstisch mit mindestens fünf Plätzen und dazugehörigen Stühlen sowie einen abschließbaren Büroschrank zur Verfügung zu stellen.