Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2010 –
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.124,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
A.
Im – zwischenzeitlich erledigten – Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin mit dem Antrag zu 1) die Überlassung zweier Exemplare der von Kittner herausgegebenen Arbeits- und Sozialordnung im Gesamtwert von 53,80 € sowie ein Exemplar von Fitting,
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