LAG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2016
2 TaBV 6/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 17;

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Bestellung eines Wahlvorstandes

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 6/15

DRsp Nr. 2016/13129

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Bestellung eines Wahlvorstandes

Die Wertfestsetzung für die Bestellung eines Wahlvorstandes richtet sich nach den Grundsätzen der Bemessung des Gegenstandswertes für die Anfechtung einer Betriebsratswahl bzw. des Abbruchs einer Betriebsratswahl, auch im Wege einstweiliger Verfügung, wonach in allen diesen Fällen zunächst vom doppelten Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) auszugehen ist und dieser Wert für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert erhöht wird.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 17;

Gründe:

Dieser Beschluss setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren.

1. Die Antragsteller (Beteiligte zu 1., 2., 6. und 7.) sind bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4.) beschäftigte Arbeitnehmer, die begehrt haben, einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates zu bestellen. Der künftige Betriebsrat wäre für einen Betrieb in Hamburg mit 79 Arbeitnehmern und für eine Offshore-Plattform mit 21 Arbeitnehmern, mithin für insgesamt 100 Arbeitnehmer zuständig.