Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren.
1. Die Antragsteller (Beteiligte zu 1., 2., 6. und 7.) sind bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4.) beschäftigte Arbeitnehmer, die begehrt haben, einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates zu bestellen. Der künftige Betriebsrat wäre für einen Betrieb in Hamburg mit 79 Arbeitnehmern und für eine Offshore-Plattform mit 21 Arbeitnehmern, mithin für insgesamt 100 Arbeitnehmer zuständig.
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