LAG München - Beschluss vom 19.10.2009
2 Ta 305/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 369
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ga 245/08

Gegenstandswert für Eilantrag auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist

LAG München, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 305/09

DRsp Nr. 2010/12551

Gegenstandswert für Eilantrag auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist

1. Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist grundsätzlich mit einem Monatsgehalt zu bewerten; auch wenn das Interesse einer gekündigten Arbeitnehmerin an ihrer tatsächlichen Weiterbeschäftigung und das gegenläufige Interesse der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen zu müssen, häufig über den Betrag eines Monatsgehalts hinausgeht, ist bei der Bewertung mit einem Monatsgehalt dem sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG Rechnung zu tragen. 2. Die Geltendmachung eines Beschäftigungsanspruchs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und des Weiterbeschäftigungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtfertigt eine Erhöhung des Wertes, da es sich um zwei Streitgegenstände handelt; die geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht nur unterschiedliche Zeiträume sondern haben auch unterschiedliche Voraussetzungen.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 1.9.2009 - 39 Ga 245/08 - abgeändert und der Gegenstandswert auf € 5.200,-- festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4;

Gründe: