LAG Hamburg - Beschluss vom 03.04.2013
4 Ta 4/13
Normen:
ZPO 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 485/12

Gegenstandswert für Entschädigungsklage nach dem Gleichbehandlungsgesetz

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 4/13

DRsp Nr. 2013/6259

Gegenstandswert für Entschädigungsklage nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Bei einer Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf die Vergütung abzustellen, die der Kläger, wenn seine Einstellung erfolgreich gewesen wäre, bezogen hätte. Welche Vorstellung der Kläger hinsichtlich der zu erzielenden Vergütung gehabt hat, ist unbeachtlich.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Februar 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Februar 2013 - 9 Ca 485/12 - wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO 3;

Gründe: