LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.04.2014
5 Ta 38/14
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1554 b/13

Gegenstandswert für Klage auf Entfernung von drei am selben Tag erteilter Abmahnungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 38/14

DRsp Nr. 2014/10524

Gegenstandswert für Klage auf Entfernung von drei am selben Tag erteilter Abmahnungen

1. Auch wenn sich der Kläger in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen wendet, ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden. Auch in diesem Fall beträgt der Wert einer jeden Abmahnung regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn mit den Abmahnungen jeweils andersartige Pflichtverletzungen gerügt wurden oder gleichartige Pflichtverstöße nicht an ein und demselben Tag abgemahnt wurden.2. Wenn hingegen mehrere Abmahnungen angegriffen wurden, die allesamt an ein und demselben Tag erteilt wurden und zudem gleichartige Pflichtverstöße zum Gegenstand haben, die zeitnah begangen wurden, reduziert sich der Streitwert der weiteren Abmahnungen auf ein Drittel eines Bruttomonatsgehalts, wobei die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2014, Az. 3 Ca 1554 b/13, abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf € 2.833,33 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Streitwertfestsetzung.