Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2014, Az. 3 Ca 1554 b/13, abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf € 2.833,33 festgesetzt.
I.
Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Streitwertfestsetzung.
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