LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2007
1 Ta 220/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 260/07

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen aufgrund identischem Sachverhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 220/07

DRsp Nr. 2008/1804

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen aufgrund identischem Sachverhalt

1. Bestand das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr, ist der Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage aufgrund typisierender Betrachtungsweise auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.2. Auf Faktoren außerhalb des Arbeitsverhältnisses wie die Krankheit des Klägers oder den Erwerb von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I kommt es bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an; diesen sozialen Gesichtspunkten des Klägers wird bereits durch die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG Rechnung getragen.3. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang (in der Regel in einem Kündigungsschreiben als außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung) ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt diesen Kündigungen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses zu bewerten; jede weitere Kündigung erhöht den Gegenstandswert nicht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.