LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.12.2015
17 Ta (Kost) 6104/15
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 7896/15

Gegenstandswert für vergleichsweise beendetes Kündigungsschutzverfahren mit unbedingt gestelltem WeiterbeschäftigungsantragWertaddition der Gegenstandswerte bei unmissverständlich als unbedingt gestelltem Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6104/15

DRsp Nr. 2016/2991

Gegenstandswert für vergleichsweise beendetes Kündigungsschutzverfahren mit unbedingt gestelltem Weiterbeschäftigungsantrag Wertaddition der Gegenstandswerte bei unmissverständlich als unbedingt gestelltem Weiterbeschäftigungsantrag

Ein nach Wortlaut und Begründung unbedingter Antrag auf vorläufige Beschäftigung kann nicht (nicht ist unterstrichen) als unechter Hilfsantrag angesehen werden (entgegen BAG, Beschluss vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A)).

1. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch, der nicht den gleichen Gegenstand wie der Hauptanspruch betrifft, wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, sofern eine Entscheidung über ihn ergeht; gleiches gilt, wenn der Hilfsanspruch durch Vergleich erledigt wird (§ 45 Abs. 1 und 4 GKG). 2. Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der für den Fall des Erfolges mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht wird, ist nicht zu bewerten, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen; in diesem Fall liegt lediglich eine vergleichsweise Regelung der Bestandsstreitigkeit vor, denn der Umstand, dass eine Weiterbeschäftigung nicht verlangt werden kann, ist Folge und nicht Inhalt des Vergleichs.