LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.07.2014
3 Ta 104/14
Normen:
ZPO § 3; GewO § 109; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 104/14

Gegenstandswert für vergleichsweise Einigung auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses unter Regelung eines Teilinhalts sowie auf Erteilung eines inhaltsgleichen Schlusszeugnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 104/14

DRsp Nr. 2014/16513

Gegenstandswert für vergleichsweise Einigung auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses unter Regelung eines Teilinhalts sowie auf Erteilung eines inhaltsgleichen Schlusszeugnisses

1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten erstreckt, und erzielen sie dabei zwar eine Einigung über die Leistungsbewertung, nicht aber über die sonstigen Inhalte, und soll die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ein inhaltsgleiches Schlusszeugnis erteilen, ist der Gegenstandswert für die Regelung des Zeugnisanspruchs mit einem halben Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet, da der Zeugniserteilungsanspruch sowie die Regelung eines Teilinhaltes im Vordergrund des Vergleiches stehen.