LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2005
11 Ta 162/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 ; GewO § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2086/04

Gegenstandswert für vergleichsweise Titulierung des Anspruchs auf Zeugniserteilung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 162/05

DRsp Nr. 2006/1882

Gegenstandswert für vergleichsweise Titulierung des Anspruchs auf Zeugniserteilung

Im Hinblick auf den eindeutig in § 109 GewO geregelten gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist der wirtschaftliche Wert der vom Arbeitgeber übernommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses ohne inhaltliche Vorgaben als gering anzusehen; ein solches Titulierungsinteresse ist mit 250,-- EUR ausreichend bewertet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ; GewO § 109 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten gestritten und den Rechtsstreit durch einen dem Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mitgeteilten Vergleich beendet. Dem Vergleich kommt der folgende Inhalt zu:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 enden wird.

2. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG - unter Anrechnung der Abfindung nach dem Sozialplan vom 30.11.2004 (§§ 7, 10) - eine Abfindung in Höhe von 16.000,00 EUR brutto.