LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.06.2014
4 Ta 95/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3257/13
ArbG Bautzen, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3257/13

Gegenstandswert für vergleichsweise vereinbarte Freistellung der Arbeitnehmerin

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 95/14

DRsp Nr. 2014/11214

Gegenstandswert für vergleichsweise vereinbarte Freistellung der Arbeitnehmerin

1. Die Freistellung der Arbeitnehmerin bis zum Beendigungszeitpunkt ist mit 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, und höchstens mit einer Monatsvergütung zu bewerten. 2. Der Gegenstandswert einer Freistellung, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend mit einem Monatsgehalt zu bewerten.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.02.2014 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 01.04.2014 - 3 Ca 3257/13 - abgeändert:

Der Vergleichsmehrwert wird insgesamt auf 15.463,50 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die im Vergleich vom 03.02.2014 unter Ziff. 4 geregelte Freistellung.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.07.2005 bei der Beklagten zunächst als Vertriebsleiterin ..., nunmehr als ... zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe 4.137,75 € beschäftigte Klägerin gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom 26.11.2013.