LAG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2014
2 Ta 2/14
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 451/13

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 2/14

DRsp Nr. 2014/10352

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt worden ist (abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2011 - 4 Ta 17/11 -, juris).

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2014 - 21 Ca 451/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung und einen allgemeinen Feststellungsantrag geltend und verlangte mit einem uneigentlichen Hilfsantrag seine Weiterbeschäftigung.

Das Verfahren endete mit einem durch gerichtlichen Beschluss vom 2. Dezember 2013 festgestellten Vergleich, in dem u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013, eine einmonatige Freistellung, ordnungsgemäße Abrechnung, die Erteilung eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses, eine Regelung über die Folgen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, die Erteilung von Arbeitspapieren und eine Generalquittung vereinbart wurden.

Der Kläger erhielt im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Bruttomonatseinkommen von € 3.763,30.