LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.12.2005
1 Ta 228/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2160/05

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichem Hilfsantrag und für ein nicht ausformuliertes Zeugnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 228/05

DRsp Nr. 2006/1901

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichem Hilfsantrag und für ein nicht ausformuliertes Zeugnis

1. Für den Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichem Hilfsantrag ist nur dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn hierüber entschieden worden ist.2. Die Höhe des Gegenstandswertes für ein nicht ausformuliertes Zeugnis ist mit 500,00 EUR zutreffend festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt R..., beim Arbeitsgericht Lübeck Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2005 ausgesprochene Kündigung, zugegangen am 29. Juni 2005, nicht zum 31. Juli 2005 aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Juli 2005 hinaus fortbesteht,

3. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 5. November 2001 zu unveränderten Bedingungen als Maurer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen,