LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.08.2017
4 Ta 135/17
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/17

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung von Beschäftigten bei parallel geführten Verfahren mit unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen und Zustimmungsverweigerungsgründen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 135/17

DRsp Nr. 2017/14470

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung von Beschäftigten bei parallel geführten Verfahren mit unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen und Zustimmungsverweigerungsgründen

Die Festsetzung des Gegenstandswertes eines die Eingruppierung von Mitarbeitern betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens hat gem. §§ 23, 33 RVG verfahrensbezogen zu erfolgen. Werden von den Beteiligten mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren parallel geführt, scheidet eine verfahrensübergreifende Berechnung der Gesamtzahl der betroffener Mitarbeiter i.R.d. Ziffer II Nr. 13.7 des Streitwertkatalogs aus. Dies zumal dann, wenn die parallel geführten Verfahren unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale und Zustimmungsverweigerungsgründe zum Gegenstand haben.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.06.2017, Az.: 2 BV 1/17, abgeändert.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf EUR 6.250,-- festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe:

I.